Satzung

Satzungsauszug der F.T. Eintracht Vereinssatzung

(die komplette Vereinssatzung kann im Jugendheim oder über die Abteilungsleiter angefordert werden)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein ist mit dem Namen „Freie Turnerschaft e.V. von 1907“ in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Rendsburg eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Rendsburg

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck, Ziele und Pflichten des Vereines

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Leistungs- und Breitensports durch Teilnahme an Wettspielen/ Wettkämpfen und durch ein vielseitiges Angebot regelmäßig abgehaltener Übungen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5. Der Verein verpflichtet sich, Bestimmungen und Entscheidungen des DSB und insbesondere des DFB zu achten.

6. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereines gestaltet- unter Wahrung der Satzung- eine Jugendarbeit nach eigener Ordnung (Jugendordnung).

7. Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereines werden.

2. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe für die Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidung über den Widerspruch ist Aufgabe der Mitgliederversammelung; bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammelung ruht der Aufnahmeantrag.

4. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein einen Mitgliedsausweis.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:

1.1 durch die Erklärung des Austritts (Kündigung)

1.2 durch den Ausschluss aus dem Verein

1.3 durch den Tod

2. Die Erklärung des Austritts (Kündigung) ist zu jedem Quartalsende unter Einhaltung einer sechswöchigen

Kündigungsfrist möglich; die Kündigung muss schriftlich geschehen.

3. Der Vorstand kann – ohne Einhaltung von Fristen- ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn:

3.1 das Mitglied sich vereinsschädigend verhält

3.2 die Mitgliedsbeiträge über mehr als drei Monate – trotz Mahnung – nicht bezahlt werden.

4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

5. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Die Entscheidung über den Widerspruch ist Aufgabe der Mitgliederversammelung; bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammelung gilt der Betroffene nicht als Vereinsmitglied.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig; Einzelheiten über die monatlichen Beiträge, über Ausnahmen und Zahlungsmodalitäten regelt die Beitragsordnung

2. Änderungen der Beitragsordnung sind Aufgabe der Mitgliederversammelung

3. Über Abweichungen im Einzelfall entscheidet der Vorstand


Stand: 01.04.06